Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

  

Aus: FMG-INFORMATION 110, Dezember 2013

 

Wieder wollen wir erinnern an das Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie vom 8.12.1995, das - in Übereinstimmung mit der Erziehungsenzyklika „Divini illius magistri“ von Papst Pius XI. und mit anderen Aussagen des kirchlichen Lehramtes - Leitlinien zur Geschlechtserziehung der Kinder und Jugendlichen vorlegt.

Die wesentlichen Aussagen:

Die Geschlechtlichkeit ist eine von GOTT gegebene Anlage zur Weitergabe des Lebens und zum Ausdruck der liebenden Einheit der Eheleute. Infolge der erbsündlichen Belastung des Menschen muss sie mit Hilfe der Gnade und durch eigenes Mühen (Selbstbeherrschung) geordnet sein.

Geschlechtserziehung im christlichen Sinn muss Erziehung zur Keuschheit sein. Dazu gehören Schamhaftigkeit und Opferbereitschaft. Sie muss also eine Haltungserziehung sein (ohne unnötige sexuelle Details).

Sie muss ganz individuell geschehen, der einzigartigen Person des Kindes entsprechend, unter strikter Beachtung der Latenzphase in der Kindheit (bis zur Pubertät) als „Raum der Unschuld“.

Darum: Geschlechtserziehung ist Aufgabe und Recht der Familie; die Eltern sind allein maßgebend, denn das Elternrecht hat nach der Schöpfungsordnung Vorrang.

Wo - z. B. in der Schule - gegen das grundlegende Recht des Kindes, in der Keuschheit erzogen zu werden, verstoßen wird, muss sein Recht, einem solchen Unterricht fernzubleiben, ohne Diskriminierung respektiert werden.

Die Beispiele der folgenden Dokumentation zeigen den oft sehr schweren Kampf einzelner Eltern, ihre Kinder vor einer schulischen Sexual„erziehung“ (SE) zu bewahren, die ihrer christlichen Gewissensüberzeugung widerspricht.

 

1. Ausnahme

Bayern, 5. Klasse, kirchliche Realschule

Die Mutter suchte das Gespräch mit der Rektorin der Schule, um ihr Kind von der SchulSE zu befreien. Die Rektorin war schließlich bereit, eine „Ausnahme“ zu machen, wenn die Mutter ihr schriftlich bestätigte, dass sie selber die SE bei ihrem Kind übernehmen werde. Die Mutter formulierte daraufhin ein kurzes Schreiben, dass sie die Thematik selber „altersgerecht“ bei ihrem Kind besprechen werde (natürlich im Sinn einer Erziehung zur Keuschheit).

 

2. „Du kannst zu Hause bleiben“

Bayern, 9. Klasse, Hauptschule

Anlässlich einer Fahrt nach München war der Besuch eines SE-Vortrages angesagt. Die Mutter überlegte, ihre Tochter „aus gesundheitlichen Gründen“ zu Hause zu lassen, als die Tochter selber – sie hatte sich im Rosenkranzgebet Kraft geholt – die Lehrkraft anrief. Diese sagte der Schülerin, sie habe schon gemerkt, „dass du nicht willst; du kannst zu Hause bleiben“.

 

3. Direktor wusste es nicht

Österreich, 8. Klasse, Hauptschule

Es war ein SE-„Projekttag“ angekündigt. Die Mutter wandte sich daraufhin an die Schulrätin des betreffenden Bundeslandes, die ihr zusicherte: „Die Teilnahme ist freiwillig“. Der Direktor der Schule wusste dies nicht, hat sich daraufhin eigens erkundigt und die Bestätigung bekommen, dass die Teilnahme der Schüler an diesem SE-Projekttag freiwillig sei.

 

4. Schulpflicht – Hausunterricht in Österreich

Während in Deutschland ja „Homeschooling“ immer wieder bekämpft und sogar gerichtlich verworfen wird, gibt es in Österreich diese Möglichkeit. Im „Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)“, Fassung vom 04.11.2013, (vgl. www. ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576), heißt es unter § 11 „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule… mindestens gleichwertig ist. (3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden, gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat…“

 

5. Was ihr Eltern wollt, interessiert uns nicht

Rheinland-Pfalz, 4. Klasse, Grundschule

Auf das Bemühen der Erziehungsberechtigten, das Kind von der SchulSE freizubekommen, teilte der Rektor mit: „Gemäß den rechtlichen Grundlagen, Richtlinien und Gesetzen ist es nicht vorgesehen, Kinder vom Sexualkundeunterricht zu befreien. Die Sexualerziehung ist Teil des Sachunterrichts in der Grundschule und daher nicht vom Wollen oder Nicht-Wollen der Eltern abhängig…“

Dabei heißt es in einem beigefügten Text, dass SE „in erster Linie Aufgabe der Eltern“ sei und dass „die Schule auf Grund ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet“ sei, „bei dieser Aufgabe mitzuwirken“. Es wird auf das „Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz“ verwiesen (§ 1 Abs. 3: „…Zum Auftrag der Schule gehört auch die SE… als Erziehung zu verantwortungs­bewusstem geschlechtlichen Verhalten… fächerübergrei­fend… Sie soll die Schüler… ihrem Alter  und Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fra­gen der Sexualität vertraut machen sowie zu mensch­licher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft be­fähigen. Die SE hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertent­scheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der SE hat die Schule  die Eltern recht­zeitig zu unterrichten.“

Man sieht, wie solch ‚hehre‘ Worte in der Praxis aus­sehen: Die Schule wirkt nicht „mit“, sondern das „Wollen oder Nicht-Wollen der Eltern“ hat nichts zu sagen. Und die „gebotene Zurückhaltung“ bedeutet konkret, dass den Zehnjährigen der Geschlechtsver­kehr detailliert vorgestellt wird, mit Nacktbildern und -zeichnungen („‚Liebesknall‘ lässt Liebe einmalig werden…“)!

 

6. Befreiung von „Präventionsprogramm“ erreicht

Österreich, Grundschule

Eine Mutter wandte sich an den FMG mit der Anfrage, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, ihre Kinder vor einem SchulSE-Projekt zu bewahren. Es geht um ein sog. Aufklärungsprogramm an den Grundschulen zur „Prävention vor sexuellem Missbrauch“. Die 3. Klasse soll zusammen mit der Klassenlehrerin und einer ‚geschulten‘ Person unter anderem Missbrauch-Szenen im Rollenspiel darstellen. Beim Info–Abend erklärte diese Person mit einem schelmischen Lächeln, sie würde mit den Kindern erst einmal die Geschlechtsteile richtig benennen…, denn da drüber solle man ja ‚natürlich‘ sprechen lernen ... Aufklärungsunterricht mache sie nicht, jedoch, wenn Fragen kämen, würde sie auch nicht ausweichen…“ Die Eltern lehnen dieses Programm ab aus der berechtigten Sorge, dass die Reinheit und das gesunde Schamgefühl ihres Kindes verletzt werden. Sie befürchten aber auch, dass die Behandlung des Themas die Kinder überfordere; es gebe bereits Stimmen anderer Eltern, deren Kinder sich danach nicht mehr aus dem Haus getraut hatten. Beim Elternabend der Klasse sprach die Klassenlehrerin nochmals das Thema an, und es gab mehrere Eltern mit Bedenken. So wollte die Lehrerin ein Formular ausschicken, auf welchem einzelne diese Veranstaltung ablehnen können, dies wurde aber von der Direktion abgelehnt! Die Teilnahme sei verpflichtend!

Auf die Frage an den FMG, ob es dagegen eine rechtliche Möglichkeit gebe, mussten wir mitteilen, dass es nur in Baden-Württemberg (noch) eine gewisse Grundlage für eine Befreiung (eigentlich mehr eine Duldung des Fernbleibens vom Unterricht) von Kindern von der Schul-SE gibt, wenn die Eltern dies gegenüber Lehrkraft und Schulleiter mit ihrer religiösen Überzeugung begründen und dieser „Dissens“ nicht zu lösen ist. In den anderen Bundesländern ist die Teilnahme „verpflichtend“, doch in manchen Fällen ermöglichen Lehrer oder Schulleiter ein Fernbleiben des Kindes von der SchulSE oder halten sich aus eigener Überzeugung vom SE-Unterricht zurück. Es sind Einzelfälle, die uns bekannt wurden. Es gibt aber auch die Fälle, wo Eltern mit gerichtlichen Strafen bedroht werden. - Für Österreich haben wir Eltern-Erfahrungsberichte (z.B. FMG-INFO 90 und 91, wo ähnliche Erfahrungen mit dem Elternabend gemacht wurden wie in Deutschland). Wir kennen die Gesetzeslage nicht genau, von einer ‚zulässigen‘ Befreiung ist uns nichts bekannt geworden.

Aus den Erfahrungen von Eltern, die sich an uns wenden und uns ihre Erfahrungen dann berichten, rieten wir der Mutter, mit Beharrlichkeit zu versuchen, den Lehrer zu überzeugen oder wenigstens zu einer verständnisvollen Tolerierung zu gewinnen. Wichtig sei es, fest, aber auch freundlich zu bleiben, beim Guten im Lehrer anzusetzen. Manchmal sei auch der Rektor/Direktor verständnisvoll, aber oft werde es auch schwieriger, wenn die höhere Ebene einbezogen ist. Es könne auch hilfreich sein, auf das Dokument des Päpstl. Rates für die Familie ‚Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung‘ von 1995 hinzuweisen, weil dem Lehrer vermittelt wird, dass es nicht nur eine ‚übertrieben enge‘ Meinung dieser einzelnen Eltern ist, sondern Gründe im Naturrecht, in der Pädagogik und Psychologie und im christlichen Glauben hat. „Was auch aus den Elternberichten deutlich wird: Es gilt durch­aus, auf die Gnade zu setzen – im Gebet für den Lehrer, Direktor, vielleicht auch im Gebet mit dem Kind dafür. Wir haben auch Fälle, wo Eltern der Weihe der Familie an die GOTTESmutter den Erfolg zuschreiben… Also: Leider wissen wir keine gesetzlich-rechtliche Hilfe für Sie, möchten Sie aber ermutigen, doch mit Festigkeit das Verständnis dieser – offenbar selber etwas einsichtigen – Lehrerin weiter zu gewinnen.“

Die Mutter, die für die Ermutigung dankte, berichtete uns nun über den weiteren Verlauf der Sache, die einen Termin mit der Schuldirektorin hatte. Die vorgesehene halbe Stunde schrumpfte durch Abhaltungen der Direktorin auf 10 Minuten zusammen, in denen die Mutter ihre Argumente kurz und flüssig darlegen konnte: Dass wir unseren elterlichen Pflichten zur Gänze nachkommen und unsere Kinder ohne Fremdbetreuung großziehen, dass uns eine Erziehung zur Schamhaftigkeit und Reinheit als die beste Prävention erscheint, dass wir uns um das psychische Wohl unseres Kindes Sorgen machen, wenn es dieser Vermittlungsweise ausgesetzt wird (es gab Stimmen aus den Elternreihen, dass mehrere Kinder, die in den Vorjahren schon dieses Programm ‚genossen‘, sehr verstört reagierten und sich nicht mehr allein aus dem Haus trauten ...), usw.“

Die Mutter erwähnte auch eine Geschichte aus einer Kinderzeitschrift, die in den Unterricht einbezogen wird, als Beispiel, wie Kinder von vielen Seiten desensibilisiert werden – die beste Grundlage, einen drohenden Übergriff nicht zu erkennen, das Gefühl für gut und schlecht schlichtweg zu verlernen“. Da wird von einem kleinen Vampir erzählt, der einen Jungen besucht und zu beißen droht; dieser kann ihn durch Gummibärchen ablenken, worauf der Vampir schreckliche Bauchschmerzen bekommt, so dass der Junge schließlich Mitleid mit ihm hat. Diese Geschichte sei „ein Beispiel, wie Kindern beigebracht wird, dass sie auch noch Mitleid haben sollen mit einem ‚Täter‘… Die Direktorin war darüber geradezu entsetzt! Mehr Argumente waren also nicht mehr nötig. - Das Programm wird trotzdem abgehalten, heuer jedenfalls. Wie es in Zukunft weiter geht, kommt darauf an, wie viele Eltern noch vorsprechen. Die Direktorin deutete an, es gäbe noch einige Zweifelnde. Unser Kind wird an die­sem Tag in eine andere Klasse gehen und, falls sie die Einzige wäre, hat sie unterrichtsfrei – das versicherte mir die Klassenlehrerin, denn sie darf für einen einzelnen Tag ohne Direktion vom Unterricht befreien.“

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzustreben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 u. 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Ministeriums für Kultus und Sport“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

7. Widerspruch erfolgreich

Baden-Württemberg, Grundschule, 4. Klasse

Beim Elternabend wurde ein Zeichentrickfilm vorgeführt, der den Kindern gezeigt werden sollte. Eine Mutter sagte vor allen Eltern, dass sie für ihr Kind das Zeigen dieses Filmes nicht wolle. Sie war die einzige, die Widerspruch erhob. Ihr Kind wurde von diesem Film befreit und bekam währenddessen eine andere Aufgabe.

 

8. Bayern: Die Eltern „informieren“

Von Elternseite sind wir gefragt worden, ob und wann die Eltern über den bevorstehenden SE-Unterricht in Kenntnis zu setzen sind. Wir zitieren die entsprechenden Bestimmungen, damit Sie mindestens darauf pochen, sich vorbereiten und möglichst vor Elternabenden schon mit der Lehrkraft sprechen können.

Die „Richtlinien für die Familien- und Sexualerzie­hung in den bayerischen Schulen“ (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.08.2002) (vgl. www. km.bayern.de; download der Richtlinien) sagen: „1.1.1 (3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen. 1.1.2… Das verpflichtet die Schule zu rechtzeitiger und ausreichender Information der Eltern und zur Aussprache mit ihnen über Ziele, Inhalte und Form der Durchführung der Familien- und Sexualerziehung in der Schule. 1.1.3 In den Jahrgangsstufen 1 mit 6 erfolgt die Information und Aussprache im Rahmen der jährlich vorgesehenen Klassenelternversammlungen. Besondere Klassenelternversammlungen zur Familien- und Sexualerziehung werden für die Jahrgangsstufe 1, am Gymnasium und an der Realschule für die Jahrgangsstufe 5 sowie an der Hauptschule für die Jahrgangsstufe 6 einberufen, soweit der Elternbeirat dies wünscht. Die Eltern werden zu den Klassenelternversammlungen unter Hinweis auf die Thematik schriftlich eingeladen. 1.1.4 In den Jahrgangsstufen 7 mit 11 kann die Information der Eltern entweder im Rahmen von Klassenelternversammlungen oder durch Elternbrief erfolgen. Hierüber entscheidet die Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat. 1.1.5 In den Klassenelternversammlungen werden auch die vorgesehenen audiovisuellen Lehrmittel und die Lernmittel vorgestellt und besprochen. 1.1.6 Um den Eltern ausreichend Gelegenheit zum persönlichen Gespräch mit ihren Kindern zu geben, beginnt die unterrichtliche Behandlung der vorgesehenen Themen erst angemessene Zeit nach der Information, in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 mit 6 in der Regel erst nach Ablauf von 8 Wochen.“

 

9. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig fällte am 11.9.2013 zwei Urteile gegen das Elternrecht:

Im einen Fall ging es gegen Eltern, die zu den Zeugen Jehovas gehören und die die Befreiung ihres Sohnes vom Besuch des Films „Krabat“ bei der Schule beantragten, weil der Film schwarze Magie beinhalte. Die Schule lehnte eine Befreiung ab, das Kind nahm nicht am Film teil; die Eltern klagten, um feststellen zu lassen, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab den Eltern recht; das Land NRW legte Berufung ein und erhielt nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht. Die Schule habe nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot verstoßen, bei der Gestaltung des Unterrichts religiöse Neutralität zu wahren. Wenn der Inhalt einer schulischen Unterrichtsveranstaltung aus Sicht einzelner Schüler oder Eltern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben verstoße, rechtfertige dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung.

Im 2. Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass muslimischen Schülerinnen die Teilnahme am gemeinsa­men Schwimmunterricht mit Jungen zugemutet werden könne; sie könnten einen Ganzkörperbadeanzug tragen.

Der Generalsekretär des Verbandes Evang. Bekenntnisschulen, Bertold Meier, kommentierte gegenüber idea, von den konkreten Fällen abgesehen bereite ihm Sorge, dass der Staat zunehmend die erzieherische Aufgabe von Eltern übernehme. Kleinkinder würden früh der mütterlichen Obhut entzogen, eine Beschulung von Kindern im Grundschulalter zu Hause werde nicht erlaubt, Ein­sprachen gegen die Sexualisierung von Unterricht oder sonstige Beeinflussung entgegen der elterlichen Gewissensbildung werde nicht respektiert. Der Blick in die Geschichte zeige, dass es zur typischen Praxis totalitärer Gesellschaftssysteme gehöre, wenn der Staat den Eltern die Erziehungsverantwortung mehr und mehr entzieht. (Vgl. kath.net/idea 12.9.2013) 

 

                                         

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