Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

 

(aus: FMG-INFORMATION 102, Mai 2011)

 

 

„Die Gläubigen (müssen) auch in unserer Zeit, ja heute noch mehr als früher, zu jenen Mitteln greifen, welche die Kirche schon immer empfohlen hat, um ein keusches Leben zu führen:

Zucht der Sinne und des Geistes, Wachsamkeit und Klugheit, um die Gelegenheiten zur Sünde zu meiden, Wahrung des Schamgefühls, Maß im Genuss, gesunde Ablenkungen, eifriges Gebet und häufiger Empfang der Sakramente der Buße und der Eucharistie. Vor allem die Jugend soll die Verehrung der unbefleckt empfangenen GOTTESmutter eifrig pflegen und sich ein Beispiel nehmen am Leben der Heiligen und anderer, besonders junger Glaubensbrüder, die sich durch keusche Reinheit ausgezeichnet haben. Vor allem sollen alle die Tugend der Keuschheit und ihren strahlenden Glanz hochschätzen. Sie erhöht die Würde des Menschen und macht ihn fähig zu wahrer, hochherziger, selbstloser Liebe, die den anderen achtet.“ Diese Wegweisung steht in der „Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zu einigen Fragen der Sexualethik“ (29. 12. 1975).

Wie sehr widerspricht die sogenannte Sexual„erziehung“ der Schule dieser - aus der 2000-jährigen authentischen Glaubens- und Morallehre der Kirche und aus der bewährten Pädagogik der Heiligen erwachsenen - christlichen Grundhaltung!

 

Diese Rubrik unserer Zeitschrift dokumentiert den oft sehr mühsamen Kampf einzelner Eltern, ihre Kinder vor einer schulischen Sexual„erziehung“ (SE) zu bewahren, die ihrer christlichen Gewissensüberzeugung widerspricht.

 

1. Endlich Befreiung erreicht

Baden-Württemberg, 6. Klasse, Hauptschule

Unangekündigt von der Lehrkraft, hatte die Schülerin in der 2. Klasse SE mit detaillierter Beschreibung der Geschlechtsorgane, und war „fertig“. Das Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie sagt von den „Jahren der Unschuld“, dass sie durch „unnötige sexuelle Informationen“ nicht gestört werden dürfen. Das Vorgehen der Schule war zugleich ein Verstoß gegen das vorrangige, auf dem Naturrecht basierende Elternrecht.

Jetzt in der 6. Klasse setzte sich die Mutter mit der Schule in Verbindung und forderte die Befreiung ihrer Tochter von der SchulSE mit Hinweis auf die „Dissens-Regelung“ in Baden-Württemberg. Der Schulleiter war zu einer Befreiung nur bereit bei Zustimmung des Schulamtes. Da keine Rückmeldung vom Schulleiter kam, fragte die Mutter wieder bei ihm nach; seine Antwort war, dem Schulamt sei von einer Befreiungsmöglich­keit nichts bekannt. Die Mutter war deprimiert und versucht, den Kampf aufzugeben; die Großmutter machte Mut und empfahl, alles im Gebet dem HERRN zu übergeben.

Da plötzlich holte der Schulleiter das Mädchen selber aus der Klasse und erklärte, das Schulamt habe jetzt gesagt, „dass es stimmt“ (dass also die Dissensregelung gültig ist). Das Mädchen erhielt für diese Zeit eine andere Aufgabe; es sagte: „Das schreib ich lieber, aber am SE-Unterricht möchte ich nicht teilnehmen!“. Als Mitschüler später das Mädchen fragen, warum es nicht an der SchulSE teilnehme; war die Antwort: „Das ist meine Sache!“

 

2. „Ben liebt Anna“

Schweiz, 3. Primarklasse

Aus der Anfrage eines besorgten Vaters an uns: „Mein Sohn in der 3. Primarklasse hat im Fach Deutsch das Buch ‚Ben liebt Anna’. Er selber findet es gar nicht schön, was drinsteht. Was muss man von diesem Buch und dem tiefen Einarbeiten in der Schule halten? Muss ich mich wehren?“ Wir antworteten, dass wir in der FMG-INFORMATION schon seit Jahren Berichte von Eltern bezüglich des üblen Buches ‚Ben liebt Anna’ als Schullektüre dokumentiert haben, und fügten einiges davon bei.

In diesem Buch von Peter Härtling (mehrfach ausgezeichneter Kinderbuchautor!) wird die Beziehung eines Viertklass-Pärchens mit Küssen und schwüler Stimmung bei einem Nacktbadeabenteuer mit engem Körperkontakt als erstrebenswert geschildert. Dieses Buch zerstört das natürliche Schamgefühl der Kinder, weckt erotische Emotionen, bietet aber keinerlei Rahmen sittlicher Normen, was massiv die „Zeit der Ruhe und Unbefangenheit“ vor der Pubertät verletzt (vgl. Dokument des Pp. Rates für die Familie). - In einem Fall gab eine Lehrkraft die Aufgabe, eine Szene aus dem Buch zu malen – viele malten die Nacktbadeszene, was die Lehrerin mit einem entsprechenden Hefteintrag guthieß. - Ein Vater – Philologe und Linguist – beurteilte in einem Schreiben an ein Schulamt, das er uns zugänglich machte, das Buch als „sprachpädagogisch gänzlich ungeeignet für den Lernbereich ‚Weiterführendes Lesen im Fach Deutsch’; dessen Sprache sei „nicht auf­satzfähig und auch nicht gesprächsfähig“, ein Schüler, der in dieser Ausdrucksweise einen Aufsatz schriebe, würde dafür eine schlechte Note bekommen. Der Text fördere nicht die kindliche Sprachentwicklung und Kompetenz in der deutschen Literatursprache, sondern behindere diese. Die Ausdrucksweise werde in der Sprachforschung als Fäkaliensprache und in der Entwicklungspsychologie als Analphase bezeichnet; das ganze Werk sei davon durchsetzt. Auch werde Gewalttätigkeit den Kindern durch eine brutalisierte Ausdrucksweise als normal vorgestellt. So sei das Werk unter inhaltlichen Aspekten auch für uns als Christen abzulehnen. Soweit diese Analyse.

Der Schweizer Vater wandte sich nun an den Schulleiter, der zwar Verständnis zeigte, aber das Buch anders beurteilte. Er verwies auf den gerichtlichen Weg, war aber – weil kurzfristig eine Klärung notwendig sei – bereit, eine Ausnahme zu machen. Während der Zeit der Behandlung des Buches hatte der Bub in einem anderen Raum Grammatikübungen zu machen. Doch wolle der Schulleiter keinerlei weitere Ausnahmen machen.

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzu­streben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 und 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Ministeriums für Kultus und Sport.“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

3. Fernhalten vom „Sachunterricht“ genügt nicht

Nordrhein-Westfalen, 4. Klasse, Grundschule

Beim Elternabend wurde SE – im Fach „Sachunterricht“ - angekündigt; der Vater der uns berichtenden Familie erhob Widerspruch, mit dem andere Eltern nicht einverstanden waren. Das Kind wurde aufgrund eines ärztlichen Attestes während der SE zuhause gelassen. Als es aber eines Tages verstört heimkam, wurden die Eltern aufmerksam, dass als Deutschlektüre „Ben liebt Anna“ gelesen wurde (siehe Nr. 2!).

 

4. Teilbefreiung

Bayern, 4. Klasse, Förderschule

Eltern führten mit der Schulleiterin ein Gespräch bezüglich der Unterrichtsbefreiung ihres Sohnes von der SE. Die Schulleiterin teilte mit, man nehme die Bedenken der Eltern in Bezug auf dieses sensible Thema ernst, wolle aber auch „den Maßgaben der Schule Rechnung tragen“. Immerhin gewährte sie „stundenweise Unterrichtsbefreiung“ für die Themen „Geschlechtsakt“ und „Fragen der Verhütung“, wobei der Schüler währenddessen an anderem Unterricht teilnahm. 

 

5. Rheinland-Pfalz, verschiedene Schulen

Die berichtende Mutter sprach mit der Förderschule eines Kindes in der 7. Klasse, dass sie für ihr Kind keine SchulSE wünsche; das wurde akzeptiert.

Ein anderes Kind in der 4. Klasse Grundschule verlangte selber  im Hinblick auf eine geplante Klassenfahrt, dass sie in einer Einzelkabine duschen dürfe. Das wurde von der Lehrerin zugesagt.

 

6. Religionsunterricht mit Bravo-Collage

Hessen, 9. Klasse, Gymnasium

Zu dem im Lehrplan vorgesehenen Thema „Einander lieben und miteinander leben, Partnerschaft, Liebe, Treue“ legte der Religionslehrer den Schülern drei Arbeitsblätter vor; eines davon bietet eine Collage von Artikeln aus „Bravo“ und „Popcorn“ mit Überschriften wie z. B. „Er will schon Sex mit mir“, „Selbstbefriedigung unter der Dusche“ oder dem Text „Dessous, Fessel-Spiele, Telefonsex – in der Liebe gibt es viele Varianten, sich Lust zu bereiten. Wenn beide es wollen, ist nichts verboten“. Die Schüler erhielten als Aufgabe, vier Bravo-Texte zu lesen und Stellung zu nehmen. Als die Mutter sich an den Religionslehrer wandte mit dem Einspruch, er beeinflusse die Schüler entgegen der Erziehung des Elternhauses, erwiderte dieser, es sei „unnormal“, sexuelle Bilder nicht anzuschauen, „die Jugendlichen“ sähen das doch im Internet. Je mehr man sich mit solchen Bildern beschäftige, desto weniger schadeten sie. Er behauptete auch, Selbstbefriedigung sei ein normales Durchgangsstadium, während die Mutter auf die Sündhaftigkeit hinwies.

Da die Mutter, vielleicht unklugerweise, ankündigte, sie werde ihren Sohn für die nächste Religionsstunde krankmelden, wurde sie deshalb bedrängt und auch vom Rektor mit Bußgeld bedroht. Allerdings verzögerte sich dann die Fortsetzung der Behandlung der Sex-Thematik im Religionsunterricht durch eine Erkrankung des Lehrers. Die Eltern wandten sich dann auch an das zuständige bischöfliche Ordinariat. Die zuständige Schulamtsdirektorin im Kirchendienst dankte, dass die Eltern das Geschehen im Religionsunterricht aufmerksam verfolgten. Das Thema sei lehrplangemäß und Pflicht des Religionslehrers. Die Eltern würden aber „mit Recht, auch in meiner Wahrnehmung, das Arbeitsblatt Nr. 2“ (das mit den Bravo-Ausschnitten) monieren: „Ich bin auch nicht überzeugt, dass evtl. Sexualpraktiken unbedingt in dieser Weise im Religions­unterricht thematisiert werden müssen.“ Die Schulleitung habe bereits ein Gespräch mit dem Religionslehrer geführt; das beanstandete Arbeitsblatt werde nicht mehr eingesetzt.

 

7. Muslim-Ratgeber für Schulen

Die rheinland-pfälzische SPD-Regierung legte anfangs des Jahres eine Handreichung zum Umgang mit muslimischen Schülern vor. Darin wird den Schulen unter anderem vorgeschlagen, den Sexualkundeunterricht sowie den Sport- und Schwimmunterricht ab der Pubertät nach Geschlechtern zu trennen. – Bemerkenswert, dass man so mohammedanischen Schülern entgegenkommt, christlichen Schülern aber nicht.

Und noch bemerkenswerter, dass die CDU-Landesvorsitzende Julia Klöckner dies scharf kritisiert und „einen Rückschritt in die graue Vorzeit“ genannt hat. Das habe „nichts mit Fortschritt und Aufklärung zu tun“. Klöckner, die in den Landtagswahlen im März zwar aufgeholt hat, aber doch keine Regierungsmehrheit erhielt, hat katholische Theologie und Pädagogik studiert, bezeichnet sich selber als „wertkonservativ“ und sagt, der Glaube an GOTT sei ihr wichtig. Die 37-Jährige lebt aber seit zehn Jahren unverheiratet mit einem Partner zusammen (vgl. „Cicero“ März 2010).

 

 

                                         

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