Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

 

(aus FMG-INFORMATION 97, Juli 2009)

 

„Die Gläubigen (müssen) auch in unserer Zeit, ja heute noch mehr als früher, zu jenen Mitteln greifen, welche die Kirche schon immer empfohlen hat, um ein keusches Leben zu führen:  9

Zucht der Sinne und des Geistes, Wachsamkeit und Klugheit, um die Gelegenheiten zur Sünde zu meiden, Wahrung des Schamgefühls, Maß im Genuss, gesunde Ablenkungen, eifriges Gebet und häufiger Empfang der Sakramente der Buße und der Eucharistie. Vor allem die Jugend soll die Verehrung der unbefleckt empfangenen GOTTESmutter eifrig pflegen und sich ein Beispiel nehmen am Leben der Heiligen und anderer, besonders junger Glaubensbrüder, die sich durch keusche Reinheit ausgezeichnet haben. Vor allem sollen alle die Tugend der Keuschheit und ihren strahlenden Glanz hochschätzen. Sie erhöht die Würde des Menschen und macht ihn fähig zu wahrer, hochherziger, selbstloser Liebe, die den anderen achtet.“ Diese Wegweisung steht in der „Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zu einigen Fragen der Sexualethik“ (1975). Wie sehr widerspricht die sogenannte Sexual„erziehung“ der Schule dieser - aus der 2000-jährigen authentischen Glaubens- und Morallehre der Kirche und aus der bewährten Pädagogik der Heiligen erwachsenen - christlichen Grundhaltung!

 

Diese Rubrik unserer Zeitschrift dokumentiert den oft sehr mühsamen Kampf einzelner Eltern, ihre Kinder vor einer schulischen Sexual„erziehung“ (SE) zu bewahren, die ihrer christlichen Gewissensüberzeugung widerspricht, und berichtet von der Realität der SchulSE.

 

 

 

1. „Verführung der Kinder“

Nordrhein-Westfalen, 3. Klasse, katholische Grundschule

Beim Elternabend wurde SE-Material ausgelegt: „Dem Leben auf der Spur. Wissenswertes für Mädchen (und Jungen)“ von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit drei Broschüren: „Mona, Lisa & Herr Hahnentritt. Ein Lese- und Aufklärungsbüchlein für Mädchen und Jungen“ (im Folgenden „MLH“ abgekürzt), „Das kleine Körper-ABC. Ein Lexikon für Mädchen und Jungen“ („ABC“)und „Das kleine 9x2. Ein Leporello für Kinder. Die Geschichte von Mutter und Kind in den neun Monaten der Schwangerschaft bis zur Geburt“ („9x2“) – sowie ein Brief an die „Eltern, MultiplikatorInnen und Fachkräfte in der Arbeit mit Mädchen und Jungen“. Die uns berichtenden Eltern waren entsetzt, von anderen Eltern spürten sie keine Reaktion.

Zum BZgA-Material: Nacktzeichnungen, (MLH 32ff, 39, 41, 89; ABC 11, 19, 33, 40, 45, 62), detaillierte Schilderung des Geschlechtsverkehrs bis zum Orgasmus (MLH 39-45, ABC 49, 53; vgl. „9x2“ 1f), - „Es ist sehr schön und macht Lust, miteinander Sex zu haben, wenn beide es wollen. Außerdem gibt es Möglichkeiten, zu verhindern, dass man ein Baby bekommt…“ (MLH 74), Aufzählung von Verhütungsmitteln (MLH 74, ABC 13, 15, 39f, 55, 73; irreführend wird behauptet, mit dem Kondom werde „sowohl eine Schwangerschaft verhindert als auch eine Ansteckung mit AIDS…“ ABC 40), Empfehlung von Selbstbefriedigung (MLH 88, ABC 66f), Gutheißung homosexuellen Verhaltens (ABC 42, 66) [vgl. dazu FMG-Information 81 S. 10; 96 S. 6f].

Laut dem Elternbrief der BZgA sind diese Broschüren für 8- bis 12-Jährige empfohlen! Die Broschüren sind zuletzt im Dezember 2008 in der 13.; 14. bzw. 21. Auflage erschienen; Erstauflagen 6/2003 bzw. bei „9x2“ 9/1997. Die Broschüren werden von der BZgA im Internet auch als pdf-Dateien angeboten: „MLH“: www. sexualaufklaerung.de/cgi-sub/fetch.php?id=352; „ABC“: www. sexualaufklaerung.de/cgi-sub/fetch.php?id=353; „9x2“: www. sexualaufklaerung.de /index.php?docid=193.

Ferner wurde beim Elternabend die Aufführung des sog. Präventionstheaters „Mein Körper gehört mir“ angekündigt (vgl. dazu FMG-Information 95 S. 4f). Die Mutter sprach daraufhin mit der Lehrerin, dass sie ihre Tochter nicht an diesem Unterricht und der Theateraufführung teilnehmen lassen wolle. Dasselbe verlangte eine zweite Mutter für ihr Kind. Die Lehrerin verweigerte zunächst eine Befreiung mit Hinweis auf Gerichtsurteile; gab aber dann insoweit nach, als sie zugestand, wenn das Kind sich nicht „wohlfühle“, dürfe es raus. Das Mädchen nahm dann nicht an der Theateraufführung teil und ebenso nicht an zwei von drei „Nachbereitungs“-Vormittagen. Hinsichtlich der SE-Unterrichtsstunden teilte die Lehrerin der Mutter brieflich mit, dass diese im „Sachunterricht“ an mehreren Wochentagen in 4-5 Wochen durchgeführt werde; sie lehnte es ab, die genauen Stunden anzugeben, weil sie sich „nicht festlegen“ könne, sondern dies „von den Bedürfnissen der Kinder abhängig“ sei. Faktisch verließen dann zwei Mädchen bei mehreren SE-Stunden den Unterricht und gingen in eine andere Klasse. – Die Mutter hatte auch dem Ortspfarrer die drei BZgA-Broschüren gezeigt. Sein Urteil: „Verführung der Kinder“. Der Pfarrer sprach dann auch mit der Rektorin.

 

2. Befreiung – aber ja nicht aus religiösen Gründen!

Bundesland X., 5. Klasse, Gymnasium

Aus dem Brief von Eltern: „In einem staatlichen Gymnasium kündigte die Biologielehrerin im Rahmen der allgemeinen Vor­stellung am Anfang des Schuljahres auch SE für die Zeit nach Ostern an. Der Unterricht würde ‚streng wissenschaftlich’ erfolgen, ohne dies näher zu erläutern. Wir Eltern strebten eine Befreiung für unseren 11-jährigen Sohn ohne Wenn und Aber an, nachdem wir sowohl in der Grundschule, als auch bei dem älteren Bruder schlechte Erfahrungen gemacht haben. – In einem ersten Gespräch im März zeigte sich die Biologielehrerin bereit für eine Befreiung, allerdings wäre aber eine Genehmigung durch den Schulleiter notwendig. Für den Schulleiter war unsere Anfrage überraschend, da er so ein Anliegen innerhalb seiner 8-jährigen Tätigkeit als Schulleiter noch nicht erlebt hätte. Nach Rückfrage im Kultusministerium stellte er klar, dass eine Befreiung von SE aus religiösen Gründen generell nicht möglich wäre. Nach intensiver Suche nach weiteren Möglichkeiten bekamen wir die Gelegenheit, einen emeritierten Professor und Nervenarzt zu sprechen, der nach eingehender Untersuchung unseres Sohnes eine ‚ängstlich-übersensible Wesensart’ feststellte. Er bedürfe nur vorsichtiger edukativer Maßnahmen und stufe im Hinblick auf seinen Entwick­lungsstand ‚SE als ausgesprochen gefährlich’ ein.

Dieses ärztliche Attest überzeugte zunächst den Schulleiter; er widerrief dann aber seine zunächst mündlich ausgesprochene Befreiung, nachdem eine Rückfrage beim Kultusministerium ergab, dass man dort die Gefahr eines Präzedenzfalles vermutete. Dieser erneute Rückschlag stellte uns Eltern auf eine sehr harte Probe, nachdem der SE-Unterricht bald beginnen sollte und die Zeit drängte. Der Hinweis des Schulleiters, doch direkt mit dem zuständigen Referat im Kultusministerium Kontakt aufzunehmen, veranlasste uns, unser Anliegen mit der Bitte um Befreiung auch beim Kultusministerium vorzubringen. Nach intensivem Gebet u. a. zur hl. Maria Goretti und mehrmaligen intensiv vorbereiteten telefonischen Gesprächen mit dem zuständigen Referatsleiter wurde ausnahmsweise eine Befreiung von SE bescheinigt. Einerseits überzeugten u. a. das Argument des ärztlichen Attests der Einstufung von SE für unseren Sohn als ‚ausgesprochen gefährlich’, andererseits unsere skandalösen Erfahrungen mit SE in der Grundschule. Die Befreiung wurde daher rein aus schwerwiegenden persönlichen, aber nicht aus religiösen Gründen gewährt.

Nach den Vorstellungen des Ministeriums solle SE u. a. dazu dienen, vor den schlechten Einflüssen durch Medien und ‚Straße’ zu warnen und diese Informationen durch Richtigstellungen zu ersetzen. Nach unserer Auffassung genügen allein schon die Inhalte eines Biologiebuches der 5. Gymnasialklasse nicht diesem hohen Anspruch, nachdem Sprache und Inhalte streckenweise auch aus einem auf solche Themen spezialisierten Jugendmagazin stammen könnten. – Um den Eltern einen Überblick über Ziel und Inhalte von SE im Vorfeld zu verschaffen…, schreiben die Richtlinien des Kultusministeriums einen Informationsabend für die Eltern vor, der 8 Wochen vor der SE stattzufinden hat. Auch dies wurde in unserem Fall missachtet.“

PS: In Baden-Württemberg genügt die Erklärung der Eltern, (gegenüber Klassenlehrer und Schulleiter), dass sie aus „religiösen Gründen“ mit der SchulSE nicht einverstanden sind, um eine Befreiung (eigentlich: Nichtahndung des Fernbleibens) zu erreichen.

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kin der von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzustreben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 und 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Minis­teriums für Kultus und Sport.“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

3. „Pro Familia“

Rheinland-Pfalz, 4. Klasse, Grundschule

Beim Elternabend wurde SE angekündigt; die Eltern erfuhren, dass der Rektor (auch Religionslehrer und sogar praktizierender Katholik) zusammen mit dem Elternausschuss entschieden habe, „Pro Familia“ solle an drei Tagen SE in der Schule durchführen. („Pro Familia“ ist der deutsche Zweig der „International Planned Parenthood Federation“, einer weltweit agierenden Organisation für Abtreibung, Verhütung und libera­listischer Sexual„erziehung“; wir hatten den Eltern dann zur eigenen vertieften Information und zur Weitergabe an den Rektor eine Kopie des Beitrages „Welche Kräfte stehen hinter ‚Pro Familia’?“ aus FMG-Information 27 zugesandt).

Die uns berichtenden Eltern äußerten schon beim Elternabend Bedenken (während zwei andere Mütter SE für gut und „sehr wichtig“ erklärten). Sie hielten ihr Kind von der „Pro Familia“-Schulveranstaltung fern.

 

4. Befreiung

Niedersachsen, Grundschule

Die Eltern beantragten für die neunjährige Pflegetochter die Befreiung von der SchulSE, weil das Kind schon früher einen Missbrauch erlitten hatte und sie nicht wollten, dass es mit dem Breittreten der sexuellen Themen in der Schule erneut trauma­tisiert würde. Die Befreiung wurde ihnen zugestanden.

 

5. SE-Kampf in der 2. Generation

Schweiz, heilpädagogische Schule

Eine kinderreiche Mutter teilte uns mit, dass in der Klasse ihres knapp neunjährigen Mädchens mit Down-Syndrom durch Elternbrief SchulSE angekündigt worden war. Schon die Eltern dieser Mutter hatten sich vor Jahren gegen die SchulSE eingesetzt. Nun kämpfe sie, auch wenn die meisten anderen Eltern für die SE seien. Sie ließ ihr Kind zuhause, was wegen „unentschuldigten Fernbleibens“ eine Anzeige beim Bezirksamt nach sich zog. Bei einem Gespräch mit dem Schulleiter und zwei Lehrkräften vertrat sie ihre Überzeugung, dass die SE Aufgabe der Familie sei.

 

6. „Frühlingserwachen“

Hessen, 9. Klasse, Gymnasium

Die Schule kündigte den Besuch einer Theateraufführung des Stückes „Frühlingserwachen“ von Frank Wedekind für die 9. Klasse an. Die Mutter machte sich im Internet über den Inhalt des Stückes kundig; sie stellte fest, dass es vom hessischen Kultusministerium erst für die 11. Klasse unter vielen anderen Titeln angegeben ist. Es stellte sich heraus, dass das entsprechende Buch „Frühlingserwachen“ bereits als Deutschlektüre bestimmt war. Die Eltern setzten sich mit dem Lehrer in Verbindung und teilten ihm ihre Kritik mit; er schob vor, die Lektüre nicht mehr ändern zu können, da alle Schüler das Buch schon gekauft hätten. Der Vater wandte sich auch an die Elternbeiratsvorsitzende, um die Lektüre zu stoppen, erreicht aber nichts. Und als bei einem Elternabend das Thema gar nicht angesprochen wurde, wies der Vater auf die unzulässige Lektüre hin. Es reagierte nur der Lehrer mit einer abschätzigen, blamierenden Bemerkung über die kritischen Eltern. - Der Sohn aber las weder das Buch noch besuchte er die außerhalb der Schulzeit stattfindende Theateraufführung; er blieb auch der schulischen Besprechung des Buches teilweise fern. Bei der Klassenarbeit darüber erhielt er eine Sechs und im Halbjahreszeugnis die Deutschnote Vier. Im 2. Halbjahr kam ein neuer Deutschlehrer; die Jahresnote war eine Zwei.

 

7. „Ben liebt Anna“

Nordrhein-Westfalen, 3. Klasse, Grundschule

Die Vertretung der erkrankten Klassenlehrerin begann mit der Lektüre von „Ben liebt Anna“. Ein Kind, dessen Eltern schon vorher zugesagt worden war, dass es den Klassenraum verlassen könne, wenn es sich bei SE-Unterricht nicht wohlfühle, meldete sich (mit dem klaren Gespür, dass die Lektüre SE ist); die Lehrerin reagierte aber nicht darauf, so dass sich das Kind nicht den Klassenraum zu verlassen traute; es malte aber während des Buchvorlesens. Die Mutter teilte daraufhin der Aushilfslehrerin brieflich mit, dass ihr Kind den Sexualunterricht nicht wolle, und dass der Direktor zugesagt habe, es könne den Unterricht verlassen, wenn es sich nicht wohlfühle. In der Antwort der Vertretungslehrerin wurde zwar diese Zusage geleugnet, doch zeigte sie sich bereit, das Kind „während der Lektüre mit anderen Aufgaben zu beschäftigen“, wenn die Mutter schriftlich dem unbeaufsichtigten Aufenthalt in einem anderen Klassenraum zustimme, was die Mutter tat. Einmal geschah dies dann auch; danach stellte die Lehrerin die Lektüre von „Ben liebt Anna“ ein.

 

8. „Kleinkariert“

Uns liegt ein Schreiben des CSU-Bundestagsabgeordenten Norbert Geis an den bayerischen Kultusminister vor. Geis war von einer Familie wegen der Befreiung von SchulSE um Unterstützung gebeten worden und hatte von Kultusminister Ludwig Spaenle, CSU, eine verneinende Antwort bekommen. In der Antwort weist Norbert Geis MdB auf die sog. „Dissens­regelung“ von Baden-Württemberg hin und bittet „um Prüfung, ob diese Regelung nicht auch in Bayern Anwendung finden kann. Der Staat hat gerade in diesem sehr empfindlichen Bereich mit größter Sorgfalt das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Dieses Erziehungsrecht geht dem staatlichen Recht auf Erziehung vor. In der Regel wissen die Eltern weit besser als die Schule, was für ihre Kinder gut ist, und was zu unterlassen ist.“ Die bayerischen SE-Richtlinien seien „zu schematisch und viel zu besserwisserisch“ und würden einer modernen, das Freiheitsrecht der Eltern achtenden Erziehung nicht gerecht. In Baden-Württemberg sei man da „großzügiger“. „Die Haltung Bayerns erscheint dagegen kleinkariert.“

 

9. „Unangenehm und eklig“

Hessen, 4. Klasse, Grundschule

Die Kinder hatten eine Liste mit den Themen erhalten, die in diesem Schuljahr bearbeitet werden sollten, darunter auch „Sexualerziehung“. Kinder äußerten sich, dass sie das nicht interessiere. Die uns berichtende Mutter sagte, ihr Sohn wolle nicht an der SE teilnehmen und seine Freunde fänden SE „unangenehm, eklig“. Die Mutter erfuhr, dass die SE erst nach Ostern anstehe. Bei einem Anruf beim Schulamt erhielt sie die Auskunft, man könne vom SE-Unterricht befreit werden. Sie suchte dann das Gespräch mit der Lehrerin und trug ihr ihre Bedenken vor. Die Lehrerin erwiderte, SE sei im Lehrplan vorgesehen und bot an, der Mutter das SE-Material zu zeigen.

Offenbar machten die Einwände die Lehrerin vorsichtig; sie begann zwar SE, ging aber das Thema Entwicklung vom Baby zum Erwachsenen an, indem sie die Kinder Fotos aus der Baby- und Kindergartenzeit mitbringen ließ, statt die sonst weithin üblichen Nacktzeichnungen zu verwenden. Danach wurde das Thema hinausgeschoben bis am Schuljahresende „keine Zeit mehr“ war.

 

10. Kondomherstellung im Schulunterricht

Baden-Württemberg

Das SWR-Fernsehen berichtete am 11. Mai 2009 davon, dass in der „Woche der Liebe“ in Freiburg „die Schulen eine umfangreiche Sexualaufklärung“ boten. Dabei wurden auch unter Anleitung des „Kondomberaters Jan Vinzenz Krause, Singen“ in der Klasse Kondome hergestellt, an Modellen des männlichen Geschlechtsteils angelegt und einer „Zerreißprobe“ unterzogen.

Der hier benannte „Kondomberater“ lässt sich auf der Internet­seite seiner Firma „Vinico“ als „Deutschlands bekanntester Kondomberater“ vorstellen; er leitet auch das „Institut für Kondom-Beratung“ Singen und bietet Sexualaufklärung mit Schwerpunkt Kondom an. Nach einem Bericht des „Südkurier“ vom 22.10.08 wirkte er z. B. mit bei „Jugendfilmtagen“ der „Beratungsstelle Pro Familia“ in Konstanz für Schüler der Klassen 7 bis 10 (mit „Parcours rund um das Thema Sex“ incl. Spiele, z. B. „pantomimisch das Fremdgehen darstellen“ Wörtlich: „Eine muntere Idee hat auch Kondomberater Jan Vinzenz Krause aus Singen. Beim Angebot ‚Pimp my condom’ können Schüler Kondome um Holzständer wickeln und daraus Gesichter machen.“ Das nähme die Berührungsängste

Hier wird also wiederum deutlich, dass hinter dem schulischen Auftreten Geschäftsinteressen stehen, aber auch die Ideologie der vollkommenen Banalisierung der Geschlechtlichkeit, verbunden mit einer beständigen Attacke gegen Schamgefühl und Empfinden von personaler Würde!

 

11. „Befreiung auch von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen der Sexualerziehung zulässig“

In der Zeitschrift „Schulverwaltung NRW. Zeitschrift für Schulleitung und Schulaufsicht“ 3/2009 (ISSN 0937-7239-B 10529) findet sich ein Aufsatz „Sexualerziehung – zur Rechtsprechung in Bußgeldverfahren. Begründung weckt Widerspruch – wesentliche Rechtsfrage nicht geklärt“ von Dr. Gisela Friesecke, Rechtsanwältin, Bonn.

Dabei wird ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26.8.08 (4 Ss Owi 643/08) kommentiert. Das OLG hatte eine Rechtsbeschwerde von Grundschuleltern nicht zugelassen und erklärt: „Die Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt.“ Dahinter stehen Bußgeldverfahren wegen „Schulpflichtverletzung“, weil Eltern ihre Kinder bei sonstiger Einhaltung der Schulpflicht von schulischer SE fernhielten und sich auf ihre Gewissensverpflichtung zu einer Erziehung zur Keuschheit beriefen. Die Autorin des Artikels zeigt unter anderem am sog. Kruzifixurteil des Bundesverfassungsgerichts auf, in dem den Klägern eine „Glaubensbelas­tung“ durch das stumme Kreuz an der Wand zugesprochen worden war. Der Eingriff in das Gewissensgrundrecht hinsichtlich zur Keuschheit erzogener Kinder sei aber „ungleich schwerwiegender“.

Dr. Friesecke verweist dann darauf, dass es – „um im Schulalltag dem Gewissensgrundrecht einzelner gerecht zu werden“ – „die Befreiung aus wichtigem Grund nach § 43 Abs. 3 SchulG“ (von NRW) gebe. Und: „Das OVG NRW hat klargestellt, dass eine Befreiung auch von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen der SE zulässig ist, obwohl ein Halbsatz in den geltenden Richtlinien für die SE in NRW lautet: ‚…ein Anspruch auf Befreiung von diesem Unterricht nicht besteht’ (05.09.2007 19 A 2705/06).“ Das Gericht habe zwar einen Befreiungsgrund bei Einwendungen gegen die geltenden SE-Vorschriften verneint, dabei aber das Grundrecht auf Gewissensfreiheit nicht beachtet. Die Autorin: „Wenn dieses Grundrecht außer dem inneren Bereich des Menschen auch das Handeln entsprechend einer Gewissensentscheidung schützt, d.h. ‚die Freiheit, nach den als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrenen Geboten des Gewissens handeln zu dürfen’ (BverfG 30.06.1988, NJW 89, 1211) und die Gewissensnot nachvollziehbar dargetan wird, dann darf es keinen Zweifel geben, dass ‚ein wichtiger Grund’ zur Befreiung von Unterrichtseinheiten der SE vorliegt.“

Das heißt also: Zwar wird rechtlich ein „Anspruch auf Befreiung“ von SE verweigert, doch hat die Schule die Möglichkeit zur „Befreiung aus wichtigem Grund“ auch bezüglich von SE-Stunden, und das unbedingt verpflichtend erfahrene Gewissensgebot muss die Schule als einen solch „wichtigen Grund“ zugestehen, wenn „die Gewissensnot nachvollziehbar dargetan wird“. – Das ist (zwar nur) die Deutung einer Juristin, aber diese wird in der offiziösen Fachzeitschrift „Schulverwaltung NRW“ den Schulleitern vorgelegt.

 

12. Kardinalvikar von Rom gegen Kondom-Automaten

Gegen einen Beschluss der römischen Provinzregierung, die Schulen zur Bereitstellung von Kondomen zu verpflichten und folglich an den Oberschulen Kondom-Automaten aufzustellen, protestierte Kardinalvikar Agostino Vallini, Stellvertreter des Papstes im Bistum Rom. Dieser Beschluss könne „nicht die Zustimmung der kirchlichen Gemeinschaft von Rom und der christlichen Familien finden, die ernsthaft um die Erziehung ihrer Kinder besorgt sind.“ Es handle sich keineswegs um eine „mutige Aktion“, wie Politiker gesagt hätten. (Vgl. DT 25.6.09)

 

13. „Schwuler Lehrer“

Spiegel Online (29.04.2009): „Wenn sich Josef Parzinger zu Beginn eines Schuljahres einer neuen 7. oder 8. Klasse vorstellt, dann erwähnt er auch, dass er mit einem Mann zusammenlebt“. „Regenbogenbanner am Auto, Aidshilfe-Schleife am Hemd – damit fällt man in Oberbayerns Provinz auf. Parzinger (45) ist trotzdem allseits geachtet. Der kernige Hauptschullehrer hat sich im ländlichen Chiemgau als schwul geoutet…“ „Zum Jahrestag seiner Partnerschaft schickte der Klassenelternsprecher einen Blumenstrauß.“               

 

 

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