Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

 

(FMG-INFORMATION 92, November 2007)

 

Diese Rubrik dokumentiert den oft mühsamen Kampf einzelner Eltern, ihre Kinder vor einer schulischen Sexual„erziehung“ (SE) zu bewahren, die ihrer christlichen Gewissensüberzeugung widerspricht, und berichtet von der Realität der SchulSE.

 

1. Pornografie im Deutschunterricht

Nordrhein-Westfalen, 13 Jahre

Es geht um die Deutschlektüre „Crazy“ von Benjamin Lebert. Aus dem Brief eines Vaters: „Mein Sohn muss über Wochen den erwähnten Roman als Deutschlektüre lesen. Damit sind wir aber nicht einverstanden, da es sich teilweise sogar um pornografische Auslassungen handelt. Auf jeden Fall wird hier über die menschliche Sexualität geschrieben, als wäre sie eine x-beliebige Vorspeise, ein Nachtisch, jederzeit zur eigenen Triebbefriedigung bereitstehend, und wenn man zu überhaupt nichts anderem Lust hat, dann eben auch als Hauptgang. Dazu Rauchen und Saufen, bis der Arzt kommt, und das alles in einer Zeitspanne, wo der jugendliche Mensch noch am Reifen ist, sich also über seine wirklichen Verpflichtungen noch gar nicht ganz im Klaren sein kann. Lesen muss das ein Kind, welches 13 Jahre alt ist. Da bin ich der Meinung bzw. meine Frau auch, dass hier die Lehrerin ihre Macht zum Nachteil unseres Sohnes einsetzt.“

Auf die üble Lektüre wurde die Mutter erst aufmerksam, als der Bub zu ihr sagte, sie solle ihm daraus vorlesen. Ein Gespräch mit der Lehrkraft und mit der Schulleiterin zeigte, dass beide von diesem Roman begeistert sind. Angeblich wolle man den Kindern zeigen, was verkehrt ist. Natürlich lehnten die Eltern die intensive Beschäftigung mit den pornografischen Inhalten ab und verlangten die Befreiung ihres Kindes „aus religiösen Gründen“ von diesem Unterricht. Die Schule wollte eine schriftliche Eingabe der Eltern; mündlich wurde der Befreiung schon stattgegeben. Das Kind ist von diesen Deutschstunden befreit und geht währenddessen in eine andere Klasse. Als Ersatzlektüre soll sich der Junge nun dort mit dem Buch von Alexander Sutherland Neill „Die grüne Wolke“ beschäftigen – einem Buch, das, wie der Vater berichtet, „antiautoritär“ ist (der Schriftsteller hat auch das Buch „Theorie und Praxis der Antiautoritären Erziehung“ geschrieben“).

Wie die anderen Kinder über „Crazy“, so muss der Junge dann eine schriftliche Arbeit abliefern mit detaillierter Inhaltsangabe und mit seiner Meinung, was der Autor mit dieser Geschichte kritisieren wollte und wovor er die Leser warnen möchte. Er soll seine Ansicht begründen.

Ein Gespräch mit dem Schulrat ergab, dass dieser das Buch „Crazy“ nicht kennt, das Buch „Die grüne Wolke“ witzig finde; er selber sei auch – wie der Vater – gegen die antiautoritäre Erziehung. Das Buch „Crazy“ sei in unserer sexistischen Welt geeignet, wenn auch zugegebenermaßen noch nicht für 13-jährige Schüler. Aber das Kind sei ja nun befreit.

Der Vater hatte ein nochmaliges Gespräch mit der Lehrkraft, die meinte, er solle sich doch zufrieden geben, dass sein Kind sich mit dem Roman „Crazy“ nicht beschäftigen müsse. Der Vater: „Aber es kommt doch in eine verseuchte Klasse, wo Minderjährige mit Pornografie konfrontiert werden.“ Es wurde ihm mit rechtlichen Schritten gedroht, was den Vater jedoch nicht einschüchterte.

(Anm.: Nach dem Buch von Lebert „Crazy“ wurde ein Film mit gleichnamigem Titel gedreht, der in einem kirchlichen Gymnasium, auch in NRW, den Schülern einer 10. Klasse, also ca. 16-Jährigen, vorgeführt worden ist. Wir berichteten in den FMG-INFORMATIONEN 76 und 77 ausführlich davon, auch über Reaktionen von Schülern und Eltern auf diesen obszönen Videofilm, z. B. „pervers, ekelerregend und widerlich...“.)

 

Aus den Richtlinien für die SE in NRW: „Insgesamt ist bei der Auswahl und bei dem Einsatz von Medien zu beachten, dass schockierende oder stimulierende Darstellungen für die Verwendung im Unterricht nicht geeignet sind. Im Zweifel muss sich die Lehrerin oder der Lehrer vor der unterrichtlichen Behandlung der Zustimmung der Eltern versichern. Unbeschadet dieser Notwendigkeit sind Eltern dem Schulordnungsgesetz zufolge auch über die Methoden des Unterrichts zu informieren. Da das methodische Vorgehen häufig auch vom Medieneinsatz bestimmt wird, erstreckt sich die Informationspflicht in solchen Fällen auch auf die Medien.“ (Nr. 6)

Wie wir damals schon schrieben: Es lässt sich vorstellen, dass die Lehrer bei entsprechenden Forderungen von Eltern Ausflüchte suchen, z. B. dass es sich nicht um SE handle (im gegebenen Fall war der Deutschunterricht betroffen), dass sie nur „im Zweifel“ die Zustimmung der Eltern suchen müssten, dass die Mehrheit der Eltern dafür sei usw. Man sollte sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern mit Festigkeit die weitestmögliche Interpretation anwenden und darauf bestehen (z. B. heißt es in den Richtlinien, dass „alle Lehrerinnen und Lehrer“ zur SE verpflichtet seien – folglich ist die Behandlung sexueller Themen in allen Fächern „SE“; „Zustimmung der Eltern“ ist zu deuten als „der Eltern der einzelnen Schüler“, weil das Elternrecht nach der Lehre der Kirche „unveräußerlich“, also nicht übertragbar ist, usw.

 

2. Befreiung: „Du hast es gut!“

Hessen, Gymnasium, 5. Klasse

Vor Beginn der SchulSE fragte die Tochter ihre Mutter: „Machst du etwas gegen SE?“ Die Mutter machte sich Gedanken, wie sie das anpacken solle. Die Eltern sollten unterschreiben, dass sie über die SE informiert wurden. Die Mutter schrieb, sie gebe ihr Einverständnis nicht. Die Inhalte seien ausführlich bis zu Verhütungsmitteln. Der Lehrer fragte auch die Klasse, wer Einwände habe. Die Tochter meldete sich und sagte, die Eltern seien nicht einverstanden und sie selber auch nicht. Kurz danach sagte eine Klassenkameradin zu ihr: „Du hast es gut, dass deine Mutter nicht einverstanden ist; ich möchte es auch nicht, aber von zuhause aus muss ich daran teilnehmen.“ Der Lehrer rief dann die Mutter an und vereinbarte einen Termin für ein ausführliches Gespräch. Er schlug vor, jeweils das Thema anzukündigen; das Mädchen dürfe die Klasse dann jederzeit verlassen; er sagte das auch dem Mädchen selber mehrfach im Lauf der Wochen. Der Lehrer meinte auch zur Mutter: „Wenn Sie zum Rektor gehen, haben Sie keine Chance.“ - An einer angekündigten SE-Arbeit nahm sie nicht teil, musste aber eine mündliche Prüfung ablegen. Die Mutter hatte ihr einiges zur Thematik gesagt, z. B. die Bezeichnungen der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, so dass das Mädchen bei dieser mündlichen Prüfung entsprechend antwortete. (Anm. FMG: Warum muss ein 10-jähriges Mädchen vor einem Lehrer gynäkologische Begriffe ausbreiten?)

 

3. So früh wie möglich reagieren!

Bayern, Grundschule, 1. Klasse

Zu Beginn des Schuljahres kündigte die Lehrerin SE an. Nun, fast am Ende des Schuljahres, kam ein Brief der Lehrkraft, sie wolle jetzt die Kinder „aufklären“, es ginge um „die Unterschiede der Geschlechter“ in einem „lockeren Gespräch“, das zuhause von den Eltern vorbereitet werden solle. Der Bub hat überhaupt kein Interesse an einem solchen Unterricht, er hat ein gesundes intaktes Schamgefühl (so zieht er sich z. B. schon zuhause fürs Schwimmen um). In einem langen Telefonat betonte die katholische Lehrerin ihren Glauben; es würde über den Körper gesprochen, auch über die Geschlechtsteile, weil „die Kinder sich bei einem sexuellen Missbrauch gegenüber der Polizei richtig ausdrücken müssten“. (Was nicht alles ins Feld geführt wird, um die Eltern zur Zustimmung zur SE zu bringen!) Die Mutter sprach mit dem Buben, dass im Unterricht Körperteile durchgenommen werden würden. Der Bub: „Ja, Kopf, Stirn...“ Vorsichtig deutete die Mutter an, dass es auch um den Unterleib gehe. Der Bub: „Nein! Das werden sie doch in der Schule nicht sagen!“ Als die Mutter nun doch ihr Kind von der SE befreien wollte und einige Tage danach die Schule kontaktieren wollte, stellte sich heraus, dass die schulische Sexualaufklärung schon gelaufen war!

 

4. „Pro Familia“ in der Schule

Bayern, Grundschule, 4. Klasse

Die Eltern wurden von der Schule verständigt, dass „Pro Familia“ in der Klasse ihres Kindes SE betreiben werde und dass vorher ein Elternabend mit Vertretern dieser Organisation stattfinde. Bei einem Gespräch des Vaters mit der Schulleiterin und nach der Zusendung eines Briefes an die Schule wurde die Befreiung des Kindes von dieser SE erreicht.

Darüber hinaus schrieb der Vater an alle Eltern dieser 4. Klasse einen Brief: „Am... findet der Elternabend zum Thema SchulSE mit den Vertretern der Pro Familia statt. Beim letzten Elternabend hatten wir schon die Gelegenheit, zu diesem Thema kurz ins Gespräch zu kommen. Weil die Fragen aber für das ganze Leben unserer Kinder von Bedeutung sind, erlauben wir uns, Ihnen noch weitere Informationen zukommen zu lassen... (Weil) wir bemüht sind, unser Leben auf den lebendigen GOTT auszurichten, sahen wir uns gezwungen, uns mit der genannten Problematik auseinanderzusetzen. Eine große Hilfe ist uns das Schreiben des Päpstl. Rates für die Familie ‚Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung...’. Wir möchten Ihnen dieses Dokument hiermit zur Kenntnis bringen, welches unter dem Titel ‚Erziehung zur Keuschheit’ vom FMG herausgegeben wurde... Zu der Pro Familia sollte an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass es sich hierbei um eine Organisation handelt, die bereits seit vielen Jahren eine mas­sive Sexualisierung der Bevölkerung durchführt und obendrein in Deutschland in mehreren Zentren Abtreibungstötungen vornimmt!!!...“

 

5. „Die Bischöfe haben zugestimmt!“

Deutsches Bundesland, Gymnasium, 5. Klasse

Die Mutter bemüht sich, ihr Kind von der SE zu befreien und stellt einen Antrag an die Schule. Die junge Lehrerin hat dafür Verständnis; sie wolle diese SE für ihre Kinder auch nicht! Es kommt zu einem Gespräch, an welchem der Rektor, der Biologielehrer, der Lehrer für den Fachbereich Biologie und der Religionslehrer teilnehmen. Die Mutter nimmt z. B. Anstoß am Buch mit dem Nacktbild eines Mädchens, an der Werbung für den Geschlechtsverkehr für die 11-jährigen Schüler, wie schön er sei, an der Information über die Verhütungsmittel usw. Als der Biologielehrer etwas nachgibt, er wolle Verhütung nicht besprechen, protestiert der Fachbereichsleiter, Verhütung müsse behandelt werden, das stehe im Lehrplan; es seien alle 12 SE-Stunden zu halten! Der Religionslehrer berief sich auf das Bischöfliche Ordinariat, dass die SchulSE mit dem katholischen Glauben für vereinbar bezeichne. Gegenüber Aussagen Roms führte er ins Feld: „Wir sind Kirche in Deutschland!“

Der Junge nahm an der ersten SE-Stunde teil, die folgenden verließ er die Klasse. Die Mutter sagte ihm: Wenn du zur Rede gestellt wirst, sagst du, die Mutter erlaube es nicht, man solle sie anrufen. Bei der nächsten SE-Stunde verließ der Schüler wieder die Klasse; ein anderer Lehrer wollte ihn zur Teilnahme an der SE nötigen; tapfer weigerte sich der Bub: „Wenden Sie sich an meine Mutter!“

Parallel dazu äußerte der Schulleiter in einem Schreiben an die Mutter, SE sei gesetzliche Pflicht und die deutschen Bischöfe hätten in einer Erklärung vom 30.4.1979 unterstrichen, dass die „Mitwirkung bei der SE“ zum Auftrag der Schule gehöre.

Der Religionslehrer legte ebenfalls der Mutter gegenüber schriftlich seine Haltung dar. Er habe aufgrund der „Missio canonica“ die „Berechtigung, im Namen der Kirche Stellung zu nehmen“; er bekenne im Glaubensbekenntnis nicht den Glauben an „eine heilige römisch-katholische“ Kirche, erkenne aber „den Papst und seine Veröffentlichungen in der gebotenen Haltung an“. Er könne die Ansicht der Mutter, „sosehr sie auch durch päpstliche Dokumente untermauert sein mag, nicht als Position der Schule übernehmen“, da diese den staatlichen Gesetzen verpflichtet sei. Sie könne ja auf eine Gesetzesänderung hinwirken! Auch das Ordinariat werde ihr keine andere Auskunft geben können. Der Religionslehrer scheute sich nicht, in diesem Brief gar noch die Bestimmung, dass die Schule niemanden „wegen der religiösen Anschauung benachteiligen oder bevorzugen dürfe“, als Argument gegen eine Befreiung anzuführen.

Das Staatliche Schulamt, an das die Eltern sich auch gewandt hatten, bedeutete in der Antwort knallhart, dass „ein verfassungsrechtlich gebotenes Mitbestimmungsrecht der Eltern in dieser Frage nicht besteht“; sie hätten „lediglich ein Recht darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der SE informiert zu werden“ und könnten dann „im Sinne der eigenen Auffassungen“ auf ihr Kind „einwirken“.

Eine Befreiung aus religiösen Gründen sei nicht begründet, weil eine „konkrete substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln“, nicht bestehe. Denn dazu bedürfe es „der Bescheinigung einer anerkannten Autorität der Glaubensrichtung“; die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz von 1979 anerkenne jedoch „die Mitwirkung der Schule bei der SE“. „Einen Gewissenskonflikt, dass Ihr Sohn durch Ge- oder Verbote des Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen, sehe ich daher nicht“, und der Antrag auf Befreiung von SE werde daher abgelehnt.

Noch vor diesem Schulamtsschreiben hatte der Schulleiter der Mutter gedroht, dass im Fall weiteren „unentschuldigten“ Fernbleibens des Kindes vom Biologieunterricht „ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden“ könne.

 

6. Für SE „keine Zeit mehr“

Bayern, Gymnasium, 8. Klasse

Für Biologie wurde SE angekündigt. Die Mutter hatte dann ein Gespräch mit dem Lehrer. Sie sei nicht dafür, auch ihre Tochter nicht. (Diese hatte schon in der 5. Klasse SE gehabt, das habe sie abgestoßen.) Jetzt bemühte sich die Mutter um Befreiung von diesem Unterricht. Lehrer: „Sie brauchen sich keine Gedanken zu machen.“ Er werde es so machen, wie es bei ihrem Sohn in der 10. Klasse gegangen sei. Der Lehrer hatte damals die SE aufs Ende des Schuljahres verlegt, und dann war wegen des anderen durchzunehmenden Stoffes keine Zeit mehr dafür. Er nehme SE nicht durch, er sei dafür, dass die ganze SE ins Elternhaus gehört. Die Mutter, die sich anhand des ihr vom FMG zugesandten Materials auf das Gespräch mit dem Lehrer gut vorbereitet hatte, war sehr erfreut über seine Aufgeschlossenheit. Ihre Vorschläge, den Schülern nicht biologische Aufklärung, sondern eine gute sittliche Haltung nahezubringen, fielen offensichtlich auf guten Boden.

 

7. Befreiung

Bayern, Grundschule, 4. Klasse

Beim Elternabend wurde SE-Material vorgestellt: schematische Zeichnungen und Nacktbilder. Als die Mutter auf den Text zum Geschlechtsverkehr stieß, der mit Lust und Zärtlichkeit verbunden sei, meldete sie sich zu Wort: das sei „erotisierend“. An­dere Eltern fanden es gut; die Kinder sollten es erfahren. Die Mutter wies dann auf Folgen der SE hin, z. B. in England, wo die Schwangerschaften der Teenager gestiegen sind. Ein Vater meldete sich dann auch zu Wort: Intimität solle respektiert werden. Er – ein bekannter Sporttrainer – kam später, zusammen mit einem türkischen Vater, auf diese Mutter zu.

Nach dem Elternabend rief die Lehrerin bei der Mutter – die diese SE für ihre Tochter ablehnte – an, sie habe mit dem Rektor gesprochen, die Tochter könne von der SE befreit werden. Die 8 SE-Stunden würden jeweils in der 1. Unterrichtsstunde stattfinden, so dass das Mädchen einfach eine Stunde später in die Schule kommen könne.

Es solle auch eine Hebamme eingeladen werden; die Einstellung dieser Hebamme: „Die Kinder müssen aufgeklärt werden, damit es nicht so viele Schulkinderschwangerschaften gibt.“ Die Mutter will auch dafür die Befreiung erreichen.

(Anm.: Es ist unbegreiflich, dass der durch die Statistiken der letzten Jahrzehnte entlarvte Fehlschluss einfach nicht eingesehen wird: Die SchulSE mit ihrer Entschamung und Propagierung der Verhütung wirkt stimulierend, fördert so die Promisku­ität und in der Folge u. a. den Anstieg der Teenager-Schwangerschaften und Teenager-Abtreibungen, vgl. auch FMG-INFORMATION 91, S. 8, Nr. 20).

 

8. Befreiungsmöglichkeit nicht genützt

Hessen, Gesamtschule, 6. Klasse

Es sind 20 Stunden SE geplant. Entsprechende Bilder im Biologiebuch haben der Vater und der 13-jährige Sohn mit „Naturbildern“ überklebt (wobei der Bub selber noch weitere Bilder zur SE überklebt haben wollte). Beim Gespräch mit dem Lehrer äußerte der Vater, er sei „nicht damit einverstanden, was im Buch steht“. Klasslehrer: „Wenn es dem Buben zuviel wird, soll er zur Biologielehrerin gehen und sich dann aus der Klasse entfernen.“ Von der Biologielehrerin erfuhr der Vater, dass sie für alle Schüler Kondome bestellt habe.

Leider verlangte der Vater aber nicht die Befreiung seines Sohnes von der SchulSE, weil er es sich mit den Lehrern „nicht verderben“ wollte; er wolle beten und meine, sein Sohn werde ihm zuhause alles erzählen und er könne es dann richtigstellen. Zwei SE-Stunden konnte der Sohn meiden durch Arztbesuch; er zeigte sich froh, dass ihm diese Stunden erspart blieben. Sich aus den übrigen SE-Stunden zu entfernen, hatte er nicht die Kraft, und auch zuhause erzählte er davon nichts. Nach dem uns geschilderten Eindruck des Vaters sei alles äußerlich „ruhig über die Bühne gegangen“, doch: „Wie es in unserem Buben innerlich aussieht, wissen wir nicht“.

 

9. „Diese Hausaufgabe muss ich doch nicht mitmachen?“

Baden-Württemberg, Grundschule, 2. Klasse

Beim Elternabend wurde gesagt, wer von den Eltern die SchulSE für sein Kind nicht haben wolle, dessen Kind könne befreit werden und komme während der SE-Stunden in eine andere Klasse. Das wurde der Mutter, die selber am Elternabend nicht teilnehmen konnte, von ihrer Nachbarin ausgerichtet. Die Lehrerin hatte auch erwähnt, dass schon früher ein Kind aus dieser Familie befreit worden sei, und dass dies für den jetzt betroffenen Buben wohl wieder der Fall sein werde. Darauf verließ sich die Mutter, ohne der Lehrerin den Wunsch nach SE-Befreiung zu bestätigen. So fiel sie aus allen Wolken, als ihr Kind eines Tages mit einer SE-Hausaufgabe ankam, aber fragte: „Diese Hausaufgabe muss ich doch nicht mitmachen?“ Es ging um die Unterschiede zwischen Jungen und Mädchen. Nun wurde die Mutter doch aktiv und erinnerte die Lehrerin an die der Nachbarin gegenüber in Aussicht gestellte Befreiung ihres Kindes. Von nun an wurde der Bub während der folgenden SE-Stunden in eine andere Klasse ge­schickt. Er war froh über die Befreiung; er war der einzige, der befreit worden ist.

(Die Mutter erwähnte uns gegenüber, dass das Buch ‚Mit Zwillingen fing es an’ sie tief beeindruckt habe, besonders auch die darin aufgeworfenen Fragen, warum manche Ehen scheiterten und welche Auswirkung es habe, wenn ein Mädchen rein in die Ehe gehe. Diese Haltung wolle sie ihren Kindern weitergeben.)

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzustreben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 und 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Ministeriums für Kultus und Sport.“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

10. „Das ist nicht jugendfrei“

Bayern, Grundschule, 4. Klasse

Der Elternabend fand vor Pfingsten statt. Es waren drei Lehrer der 4. Klassen da. Vier Wochen SE wurden angekündigt und für die Eltern zur Einsicht Material ausgelegt. Die Mutter war entsetzt, als sie sah, wie den Kindern Intimes „brühwarm“ vorgestellt werden sollte, und sie machte der Lehrkraft deutlich, dass sie diese SE der Schule für ihr Kind ablehne. Mit ihrem Protest kam sie jedoch auf keinen grünen Zweig. Sie schickte dann mit ihrem Kind einen Brief an die Klassenlehrerin. Nach Beratung mit einem kinderreichen Familienvater, der ihr Mut machte, gleich mit dem Rektor zu sprechen, und zwar deutlich ihren Protest zu formulieren, sprach sie mit dem Rektor (sie hat sich vorher in das vom FMG zugesandte Material vertieft). Sie sagte zu ihm, sie sei „total entsetzt“. Den Kindern werde der Geschlechtsverkehr nahegebracht. Er versicherte, er wolle sich die schulischen SE-Materialien anschauen und dann nochmals eine Konferenz mit den Lehrern einberufen.

Da nach zwei Wochen keine Reaktion erfolgt war, sprach die Mutter mit der Lehrkraft und erfuhr, dass das Thema Geschlechtsverkehr zwar ausgespart werde, dass aber die SE stattfinden werde, wogegen sich die Mutter erneut wandte. Von ihrem Buben erfuhr sie, dass die SE mit zwei Wochenstunden begonnen wurde; er erklärte: „Ich gehe nicht hin, ich gehe lieber in eine anderer Klasse.“ Die Mutter legte einen Arzttermin auf die SE-Stunde und erklärte dann der Lehrerin: „Unser Bub will es nicht wissen, was in der SE nahegebracht wird.“ Sie einigten sich, dass die Mutter ihn vor der SE-Stunde abholt und ihn dann wieder zur Schule bringt.

Sie ließ sich dann einen Gesprächstermin beim Rektor geben, zu dem sich auch der Mann aus der Arbeit freinahm. Der Rektor erklärte, er wolle den Eltern und der Lehrerin bezüglich der Befreiung nichts in den Weg legen. Er bedankte sich und entschuldigte sich einige Male, dass er das Problem verdrängt habe. Die Eltern erklärten, sie hätten noch mehr Kinder, und würden dann aus aktuellem Anlass wiederkommen.

Der beste Freund des Buben schrieb unter den SE-Eintrag in sein Heft: „Das ist nicht jugendfrei.“ Die Antwort auf eine Anfrage bei der Mutter dieses Freundes ihres Buben, ob sie sich auch für die Befreiung ihres Sohnes einsetzen wolle – so dass beide während der SE miteinander in eine andere Klasse gehen könnten – war enttäuschend; sie wollte nicht. (Dabei bekomme man, so die Mutter des von der SE befreiten Buben, viele Unterschriften, wenn es um etwas Materielles gehe, z. B. um einen Weg, um die Autobahn, um Lärm der Flugzeuge usw., nicht aber, wenn es um die viel entscheidenderen Dinge, wie hier um die rechte Erziehung der Kinder, gehe.)

 

11. Angst vor dem Frauwerden – Folge brutaler SchulSE

Nordrhein-Westfalen, Kath. Grundschule, 4. Klasse

Zwar wusste die Mutter, dass in der 4. Klasse SE wohl kommen werde – so war es in anderen 4. Klassen gewesen -, aber beim Elternabend war von SE keine Rede. Zum Hinweis des FMG, es sei sinnvoll, unter 4 Augen mit der Lehrkraft bezüglich SE zu sprechen, da diese (zwar gegen die Richtlinien, aber erfahrungsgemäß manchmal doch) auch unangekündigt beginnen könne, meinte die Mutter, bisher sei noch keine SE gewesen. Die Tochter würde es ihr dann sicher sagen. Sie wolle „schlafende Hunde nicht wecken“ und sie habe „Angst, wenn sie etwas sage, würde die Lehrkraft SE erst recht machen“. Vierzehn Tage vor den Ferien wurde – unangekündigt – SE durchgeführt. Die 10-jährige Tochter brachte aus dem Unterricht Material von der „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ nachhause, Thema: Wie ein Kind entsteht, und Thema: Verhütung. Sie hat dieses Material weggeworfen. Wie sehr ihr dieser Unterricht geschadet hat – so berichtete uns die Mutter – zeigt sich z. B. darin, dass sie nun „Angst vor dem Frauwerden“ hat. Sie möchte, wie sie sagte, lieber ein 10 Jahre altes Kind bleiben. Die Mutter bestätigte den im Dokument des Päpst. Rates für die Familie „Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung“ (1995) vertretenen Grundsatz, dass die „Jahre der Unschuld“ (die bis zur Pubertät gehen) durch unnötige sexuelle Informationen nicht gestört werden sollen. Durch solchen Unterricht wird die gesunde, normale Entwicklung des Kindes nachhaltig durch die „gute Autorität“ der Lehrkraft gestört. Die Mutter, früher beruflich als Erzieherin tätig, berichtet auch von einer früheren Erfahrung: „Im Kindergarten tauchte damals plötzlich das Thema Prävention in der Vorschulerziehung auf, ohne dass wir Eltern über die Inhalte informiert worden wären. Es ging dabei nicht etwa um Prävention im Gesundheitsbereich, wie ich zuerst annahm, sondern um Vorbeugung gegen sexuellen Missbrauch. Damals habe ich mich schriftlich und im Gespräch dagegen gewehrt und meine Tochter nicht teilnehmen lassen. Trotzdem konnte ich nicht verhindern, dass meine Tochter auf unschöne Weise durch andere Kindergartenkinder über den Geschlechtsakt aufgeklärt wurde. Ich weiß nicht, ob das Folge des Themas ‚Prävention’ war oder Zufall, jedenfalls fand das zeitgleich statt.“

Im neuen Schuljahr kommt das Mädchen in eine Mädchenschule in kirchlicher Trägerschaft. Die Mutter hat vor, dort beim Elternsprechtag unter vier Augen mit der Lehrkraft zu spre­chen. Sie wird das Dokument des Päpstl. Rates für die Familie, mit dem sie völlig einverstanden ist, mitnehmen und wird die bisherigen schädlichen Erfahrungen mit der SchulSE zur Sprache bringen. In der kirchlichen Schule hofft sie auf Aufgeschlossenheit. Das Beste wäre natürlich, wenn dort die schamlose und zur Unzucht verführende SE ganz fallengelassen würde, was ja schon mancherorts trotz Anweisung der Kultusministerien der Fall war. Allerdings kann es in kirchlichen Schulen auch ganz gegenteilig ausgehen!

 

12. „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“

Mit Steuergeldern betreibt dieses „BZgA“ seit vielen Jahren in vielfältiger Weise sexuelle Verführung, die mit „gesundheitlicher Aufklärung“ nicht das Geringste zu tun hat.

Im Juli 2007 nun hat jemand gegen die „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Verhütung und Familienplanung“ und gegen die Autorin einer von der BZgA herausgegebenen Broschüre, Ina-Maria Philpps, Düsseldorf, Strafanzeige gestellt.

(Ina-Maria Philipps kam uns 1995 schon einmal ins Blickfeld als Vorsitzende des Dortmunder „Instituts für Sexualpädagogik“, die als Referentin in Südtirol über den „sexualpädagogischen Auftrag des Kindergartens“ in einem katholischen Pfarrheim, eingeladen vom „Amt für Jugendarbeit“ der Provinz Bozen ihre Lustpropaganda verbreiten durfte (vgl. FMG-INFORMATION 57, S. 26f.).

 

Die Strafanzeige von Ulla Lang aus der Nähe von Frankfurt/Main nahm Bezug auf die Broschüre „Körper, Liebe, Dok­torspiele – 1.-3. Lebensjahr“, einen sogenannten „Ratgeber für Eltern zur kindlichen Sexualerziehung“; auch im Internet kostenlos zum Herunterladen angeboten. Die Strafanzeige bezieht sich auf §§ 111, 176 StGB wegen „öffentlicher Aufforderung zum sexuellen Missbrauch von Kindern“ und zitiert einige Stellen aus dieser Broschüre, in denen Väter und Mütter aufgefordert werden, bei kleinen Mädchen (1.-3. Lebensjahr) sexuelle Stellen zu berühren, ihnen zu ermöglichen, „sich Lust und Befriedigung zu verschaffen“. Es heißt auch, kindliche Erkundungen der Genitalien Erwachsener könnten „manchmal Erregungsgefühle bei den Erwachsenen auslösen“. Es werden auch „Väter, Großmütter, Onkel oder Kinderfrauen“ aufgefordert, sich „anregen“ zu lassen durch den „Ratgeber“. – Es wird zwar eine Grenzziehung zum Kindesmissbrauch versucht – sie sei dort, wo Erwachsene um der eigenen Befriedigung willen handelten.

Es gab außer der Strafanzeige zahlreiche Kritik. Prof. Thomas Schirrmacher, Leiter des Instituts für Familienwissenschaften in Bonn, nannte die Broschüre „realitätsfremd und gefährlich“ und äußerte sich, wenn ein Vater bestimmte Anregungen der Broschüre tatsächlich befolge, würde das „vor jedem Gericht den Tatbestand des Missbrauchs Minderjähriger erfüllen“. Wolfgang Bergmann, Leiter des Instituts für Kinderpsychologie in Hannover wird mit der Kritik zitiert: „Kinder, die die Genitalien ihrer Eltern erkunden sollen – das geht nicht... Wo Scham verfällt, greift Dummheit um sich, sagt Sigmund Freud.“

Irene Johns vom Vorstand des Kinderschutzbundes nennt die Broschüre „mehr als missverständlich“, Pädophile könnten „solche amtlichen Anleitungen als Rechtfertigung benutzen“. – Der Abteilungsleiter Sexualaufklärung der BzgA verteidigt den Ratgeber als „wissenschaftlich abgesichert“. 93% der befragten Erzieherinnen hätten die Broschüre „hilfreich“ gefunden. Die Broschüre werde überarbeitet, aber inhaltlich nicht geändert.

Nach Internetmeldungen hat die letztlich für die BZgA verantwortliche sog. Familienministerin von der Leyen (CDU) Ende Juli die Broschüre aus dem Verkehr gezogen und den Text aus dem Internet genommen; allerdings sind schon über eine halbe Million Exemplare der Broschüre verteilt und sie unzählige Male im Internet heruntergeladen worden (und Broschüren lägen noch in zahlreichen Kindergärten, Familienbildungsstätten und bei Kinderärzten aus). Die Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft offenbar nicht weiter verfolgt.

(Vgl. kath.net 1.8.07, kreuz.net 26.7.07, 1.8.07, u.a.)                    n

 

Beiträge zum Thema „Schulsexual‚erziehung’“ finden Sie in dieser FMG-INFORMATION auch auf den Seiten 24, 25/26 und 49/50!

 

Wer einen von diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser,
wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde.
 
Mt 18,6

 

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